Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1   Unsere Bestellungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen.

1.2   Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind.

1.3   Entgegenstehende (allgemeine) Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten, werden von uns generell nicht anerkannt und sind unwirksam.

1.4   Die vorbehaltslose Annahme von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

2. Bestellung und Auftragserteilung

2.1   Unsere Bestellungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erteilt sind. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2.2   Der Lieferant hat die Bestellung fachlich zu prüfen und uns insbesondere auf etwaige Irrtümer und Unstimmigkeiten schriftlich hinzuweisen.

2.3   Wir sind zum Widerruf unserer Bestellung berechtigt, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung diese schriftlich annimmt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang widerspricht.

2.4   Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur dann wirksam, wenn hierauf ausdrücklich und gesondert hingewiesen wird und wir diesen schriftlich zustimmen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1   Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Die Preise schließen die Lieferung sowie sämtliche Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, und alle sonstigen Kosten der Anlieferung ein, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.

3.2   Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung von Werkzeug.

3.3   Mit Vertragsabschluss bestätigt der Lieferant, über alle die Preisbildung beeinflussenden Umstände und Faktoren unterrichtet worden zu sein.

3.4   Zahlungen erfolgen nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug.

3.5   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Lieferbedingungen und Lieferzeit

4.1   Die in der Bestellung genannten Liefertermine oder Fristen sind bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer etwaige erkennbar werdende Lieferverzögerungen mitzuteilen.

4.2   Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wurden. Der Zahlungsanspruch wird jedoch frühestens am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig.

4.3   Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind einschließlich der Verpackung frei Bestimmungsort bzw. frei der angegebenen Verwendungsstelle (Erfüllungsort), falls notwendig verzollt, zu erbringen.

5. Vertragsstrafen

Im Falle eines Lieferverzugs bzw. Terminüberschreitung, die der Lieferant zu vertreten hat, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3% der Nettoauftragssumme pro Arbeitstag, jedoch insgesamt höchstens 10%, zu verlangen. Darüber hinaus sind wir  berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Arbeitstagen ab der Entgegennahme der verspäteten Lieferung oder Leistung gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

6. Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt (bspw. Naturkatastrophen usw.) sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine Verschiebung der Lieferung oder Leistung auf einen späteren von uns zu bestimmenden Zeitpunkt oder Zeitraum zu verlangen.

7. Leistungspflichten des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem neusten Stand der Technik unter Einbeziehung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und strikter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften, Fachverbänden oder sonstiger maßgebender und anwendbaren Vorschriften, Richtlinien u.a. in der jeweils geltenden Fassung, zu erbringen. Es ist Sache des Lieferanten, sich den insoweit erforderlichen Kenntnisstand zu verschaffen.

8. Unterlagen

8.1   Der Lieferant hat uns spätestens mit der Anlieferung sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch seiner Lieferungen und Leistungen erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Montage- und Betriebsanweisungen, Zeichnungen, Pläne, Betriebshandbücher, betriebstechnische Dokumentationen und Berechnungen u.a. zur Verfügung zu stellen, soweit die Vertragspartner nicht schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. Die Unterlagen gehen in unser Eigentum über.

8.2   Wir behalten uns das Eigentum an den dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen u.a. vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben.

9. Gewährleistungsrechte bei Sach- und/oder Rechtsmängel

9.1   Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben der vereinbarten bzw. zugesicherten Beschaffenheit zu entsprechen und darüber hinaus frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten alle bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auftretenden Mängel nach Aufforderung unverzüglich zu beseitigen („Nachbesserung“) oder mangelfrei neu zu liefern („Neulieferung“) (Nachbesserung und Neulieferung gemeinsam als „Nacherfüllung“ bezeichnet), jeweils nach unserem Ermessen. Wir können ferner bei Ausbleiben oder nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Neulieferung nach Fristsetzung die sonstigen gesetzlichen Rechte, insbesondere Wandelung oder Kaufpreisminderung und zudem Schadensersatz, geltend machen.

9.2   Wir sind darüber hinaus berechtigt, Mängel zu Lasten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen oder fehlende Einkäufe zu tätigen, wenn ein Notfall oder Dringlichkeit vorliegen und es aufgrund einer derartigen Dringlichkeit nicht länger möglich ist, dem Lieferanten eine Frist zu setzen.

9.3   Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Diese Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware und wird so lange unterbrochen, wie sich der Lieferant um eine Nacherfüllung kümmert. In Bezug auf ersetzte oder reparierte Ware oder Teile beginnt nach Lieferung bzw. Einbau der ersetzen oder reparierten Ware oder Teile eine neue Gewährleistungsfrist.

9.4   Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung.

9.5   Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, Schadensersatz nach geltendem Recht zu verlangen. Haftungsausschlüsse und/oder Haftungsbeschränkungen seitens des Lieferanten sind ungültig. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche stehen uns unbeschadet weiterer Rechte und Rechtsmittel zur Verfügung.

10. Versicherungen

10.1   Der Lieferant hat unaufgefordert den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung zumindest in der gesetzlichen Höhe zu übermitteln.

10.2   Vor Start eventuell auszuführender Montagetätigkeiten ist der Nachweis einer Montageversicherung zu erbringen.

11. Schutzrechte

11.1   Der Lieferant versichert, dass seine Lieferungen und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleicher Art, verstößt.

11.2   Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erstes Anfordern unverzüglich von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte aus Anlass oder in Zusammenhang mit der Lieferung oder deren Benutzung gegen uns richten.

11.3   Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf sämtliche Aufwendungen und Kosten, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

12. Rechnungsstellung

12.1   Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung prüffähig und unter Angabe sämtlicher Bestelldaten an unsere Anschrift zu senden. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Dies gilt auch für vereinbarte Anzahlungen. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungskopien sind als Duplikate deutlich zu kennzeichnen. Rechnungen über Monatslieferungen/-leistungen sind bis spätestens zum 3. Werktag des folgenden Monats zu erteilen.

12.2   Stundenlohnarbeiten werden, soweit wir diese angefordert haben, nur nach bestätigten Stundenrapporten zu den von uns anerkannten Verrechnungssätzen vergütet.

13. Kündigung – Rücktritt im Falle eines Konkurses

Wir sind ist berechtigt, wahlweise ganz oder zum Teil kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät. Im Fall des Rücktritts oder der Kündigung wird der Lieferant auf unser Verlangen für unsere Bestellung ganz o. teilweise gefertigte oder angekaufte Teile an uns herausgeben, sofern die entsprechende Gegenleistung hierfür von uns erbracht wurde oder wir bereit sind, diese Zug um Zug gegen die Herausgabe zu erbringen.

14. Geheimhaltung

14.1   Alle durch uns zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen sowie über nicht offenkundig kaufmännische oder technische Details, die durch die Geschäftsbeziehung erlangt wurden, sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Vorlieferanten des Lieferanten sind dementsprechend zu verpflichten.

14.2   Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln.

15. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

15.1    Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Sitz unseres Unternehmens.

15.2   Bei allen Streitigkeiten, die sich aufgrund oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung mit dem Lieferanten ergeben, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz unseres Unternehmens zuständig. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz gerichtlich zu belangen.  

15.3  Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem materiellem Recht. Das Wiener UN-Kaufrecht von 1980 (CISG) ist ausgeschlossen.

16. Anti-Korruption

Der Lieferant sichert zu, dass:

16.1    Der Lieferant keine Zahlungen, Wertgegenstände oder Dienste angeboten, vorgenommen/bereit gestellt oder genehmigt hat, um eine bevorzugte Stellung als Lieferant zu erlangen oder seine Stellung zu belohnen und dies auch in Zukunft nicht tun wird;

16.2    Der Lieferant keiner Personen oder Agentur, welche für einen privatwirtschaftlichen oder staatlichen Kunden handelt, keinem Mitarbeiter, Beamten oder Vertreter einer Regierungsbehörde oder –stelle und keiner politischen Partei oder deren Vertreter oder einem Kandidaten für ein politisches Amt, Zahlungen, Wertgegenstände oder Dienste angeboten, vorgenommen/bereit gestellt oder genehmigt zu hat um hierdurch einen unzulässigen Vorteil zu erlangen und dies auch in Zukunft nicht tun wird;

16.3    Der Lieferant keinerlei unzulässige Zahlungen, insbesondere Bestechungs- oder Schmiergeldzahlungen, getätigt hat und dies auch nicht in Zukunft tun wird;

16.4 Der Lieferant Programme zur Verhinderung von Korruption und Bestechung und der Sicherstellung der Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen unterhält;

16.5    Der Lieferant uns unverzüglich alle relevanten Fakten hinsichtlich einer Verletzung oder möglichen Verletzung der vorbenannten Zusicherungen schriftlich anzeigt und offenlegt.

16.6    Auf unser Verlangen hin muss der Lieferant die Einhaltung der vorbenannten Zusicherungen schriftlich bestätigen.

Der Lieferant ist dazu verpflichtet uns jegliche Schäden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freistellen (einschließlich Rechtsanwaltsgebühren und anderer Verteidigungskosten), die uns durch die Verletzung der vorbenannten Verpflichtungen durch den Lieferanten entstehen.

16.7    Der Lieferant ist dazu verpflichtet diese Klausel oder ähnliche Bestimmungen mit gleicher Wirkung in jedem Vertrag mit seinen eigenen Lieferanten und sonstigen Unteraufragnehmern mit aufzunehmen.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Daten, zu denen uns der Lieferant für die Erfüllung des Vertrages Zugang verschafft hat, werden gemäß den Vorschriften der schweizerischen Datenschutzgesetze aufbewahrt.

17.2 Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ungültig oder nichtig ist oder werden sollte oder wenn Lücken vorhanden sind, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder den entsprechenden Vertrag zwischen den Vertragsparteien als Ganzes aus. Lücken werden durch gültige Bestimmungen gefüllt, die von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart worden wären, wenn die Lücke gleich zu Beginn der Vertragsbeziehung der Parteien erkannt worden wäre.

17.3 Eine Änderung oder Ergänzung dieser Einkaufsbedingungen ist ausschliesslich in schriftlicher Form möglich.

Stand: Januar 2019